Zuständig für die Förderung der Kindertagespflege sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Gemeint ist damit das Jugendamt oder ein anderen zuständiges Amt, wie z. B. das Amt für Schule, Sport und Kindertagesstätten in Norderstedt. Bundes- und Landesrecht lassen viel Spielraum in der Ausgestaltung der Kindertagespflege vor Ort. Deshalb sind in diesem Bereich entsprechende Regelungen in Form von Satzungen oder Richtlinien erforderlich. Transparent geregelt werden damit die konkreten regionalen Rahmenbedingungen, beispielsweise die Ausgestaltung und Höhe der laufenden KTP-Geldleistungen, Höhe und Staffelung der Elternbeiträge, Anforderungen an Grund- und Aufbauqualifizierung bzw. Fort- und Weiterbildung sowie Vertretungsregelungen bei Ausfällen von KTP.